KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG Art. 52aVerjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.
(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.