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KWG · Gesetz über das Kreditwesen

KWG Art. 52aVerjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

Fünfter Abschnitt Sondervorschriften

In forceOfficial text

(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.