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KWG · Gesetz über das Kreditwesen

KWG Art. 30Bestimmung von Prüfungsinhalten

6. Prüfung und Prüferbestellung

In forceOfficial text

Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.