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KWG · Gesetz über das Kreditwesen

KWG Art. 22fVerhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt

2a. Refinanzierungsregister

In forceOfficial text

(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung hindeuten.

(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.