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KPrüfTechnAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

KPrüfTechnAusbV Art. 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,

2.

branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,

3.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und

4.

fachliche Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.