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KosmetikerMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kosmetiker-Gewerbe

KosmetikerMstrV Art. 5Fachgespräch

In forceOfficial text

In dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er befähigt ist, 1.

die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.

den Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei sind wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.

das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und

4.

mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Kosmetiker-Gewerbe zu berücksichtigen.