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KonvBehSchG · Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

KonvBehSchG Art. 4Einrichtung eines Beratungsangebots

In forceOfficial text

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung richtet einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. Die Beratung richtet sich an 1.

alle Personen, die von Konversionsbehandlungen betroffen sind oder sein können und an ihre Angehörigen sowie

2.

alle Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten.

(2) Die Beratung wird mehrsprachig und anonym angeboten.