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KonsVerFRAV · Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

KonsVerFRAV Art. 1Abkommen

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl. 1961 II S. 397, 398), das zuletzt durch das Zusatzabkommen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.