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KonsG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

KonsG Art. 16Zustellungen

2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

In forceOfficial text

Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.