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KlimaBergV · Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

KlimaBergV Art. 14Bekanntmachung

In forceOfficial text

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage 1.

außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder

2.

im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur

beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.