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KlauenPflPrV · Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

KlauenPflPrV Art. 6Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“

Abschnitt 1 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin

In forceOfficial text

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1.

Tierschutzrecht,

2.

Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,

3.

Viehverkehrsverordnung,

4.

Qualitätssicherung und Dokumentation,

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,

6.

Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.