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KlauenPflPrV · Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

KlauenPflPrV Art. 12Gliederung und Inhalt der Prüfung

Abschnitt 2 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile: 1.

Rechtliche Bestimmungen,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung,

3.

Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.