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MuRegV · Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

MuRegV Art. 3Einsichtnahme

In forceOfficial text

(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.

(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.