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KlaCembAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

KlaCembAusbV Art. 21Inhalt

Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau

In forceOfficial text

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.