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KlaCembAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

KlaCembAusbV Art. 11Ziel und Zeitpunkt

Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau

In forceOfficial text

(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.