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KlaCembAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

KlaCembAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

In forceOfficial text

Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach 1.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksordnung.