KlärEV · Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
KlärEV Art. 4Beitragshöhe
Zweiter Abschnitt Beitragsordnung
Der Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden.