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KlärEV · Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

KlärEV Art. 13Bußgeldvorschriften

Vierter Abschnitt Schlußvorschrift

In forceOfficial text

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.