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KKVerbdG · Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

KKVerbdG Art. 6

Art 3

In forceOfficial text

Der Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die Treuhandschaft über diejenigen Vermögensrechte, die nach §§ 4 und 5 auf die Landesverbände und den Bundesverband der Ortskrankenkassen übergehen.