KKVerbdG · Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen
KKVerbdG Art. 10
Art 3
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.