Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KJHG · Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

KJHG Art. 11Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen

Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften

In forceOfficial text

(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 35a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor.

(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.