KInvFErrG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
KInvFErrG Art. 7Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
KInvFErrG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.