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KI-MIG · Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz

KI-MIG Art. 18Aufbewahrungspflichten

Teil 6 Aufbewahrungspflichten

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Stellt ein Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder ein in Deutschland niedergelassener Bevollmächtigter nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 seine Geschäftstätigkeit ein, so hat der für die Liquidation oder Auflösung der juristischen Person Verantwortliche die Pflicht aus Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.