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KHV · Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

KHV Art. 3Kommunikationshilfen

In forceOfficial text

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht: 1.

Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,

2.

Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,

3.

Kommunikationsmethoden sowie

4.

Kommunikationsmittel.

Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere 1.

Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

2.

Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

3.

Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,

4.

Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder

5.

sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.

Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere 1.

Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder

2.

gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere 1.

akustisch-technische Hilfen oder

2.

grafische Symbol-Systeme.