KHSFV · Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich
KHSFV Art. 18Beteiligung der privaten Krankenversicherung
Teil 2 Förderung nach § 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.