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KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

KGSG Art. 85Einziehung

Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden: 1.

Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2.

Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.