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KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

KGSG Art. 68Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Abschnitt 3 Entschädigung und Erstattungsanspruch

In forceOfficial text

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten fordern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.