KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut
KGSG Art. 64Kosten der behördlichen Sicherstellung
Abschnitt 2 Rückgabeverfahren
Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.