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KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

KGSG Art. 50Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates

Abschnitt 1 Rückgabeanspruch

In forceOfficial text

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es 1.

nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist und

2.

vor oder nach der Verbringung von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsverfahren als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft oder definiert worden ist.