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KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

KGSG Art. 47Rechtsfolge bei Verstößen

Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

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Hat die zuständige Behörde belegbare Erkenntnisse darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung mit.