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KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

KGSG Art. 29Ausnahmen vom Einfuhrverbot

Abschnitt 3 Einfuhr

In forceOfficial text

Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das 1.

sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen, oder

2.

zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.