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KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

KGSG Art. 17Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 2 Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

In forceOfficial text

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.

(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.