KfWV · Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht KfWV Art. 5Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz In forceOfficial text Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist entsprechend anzuwenden. ← Previous · Art. 4 Contents Art. 6 · Next →