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KFV · Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe

KFV Art. 4Abweichende Regelung zur Erteilung des Kleinschifferzeugnisses

In forceOfficial text

Abweichend von § 78 Absatz 3 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ist das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe nach dem Muster in Anlage 27 zur Binnenschiffspersonalverordnung in der Weise zu erteilen, dass unter der Anweisung Nummer 12 die Angabe „gilt für Fahrgastschiffe L < 35 Meter und ≤ 150 zugelassene Fahrgäste; gilt nicht auf dem Rhein“ einzutragen ist.