KflDiAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft KflDiAusbV Art. 2Ausbildungsdauer Erster Teil Gemeinsame Vorschriften In forceOfficial text Die Ausbildung dauert drei Jahre. ← Previous · Art. 1 Contents Art. 3 · Next →