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KernbrStG · Kernbrennstoffsteuergesetz

KernbrStG Art. 5Entstehung der Steuer, Steuerschuldner

In forceOfficial text

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer-entstehung.

(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.