KernbrStG · Kernbrennstoffsteuergesetz
KernbrStG Art. 12Anwendungsvorschrift
Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwenden, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.
KernbrStG · Kernbrennstoffsteuergesetz
Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwenden, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.