Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KernbrStG · Kernbrennstoffsteuergesetz

KernbrStG Art. 10Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2.

entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder

4.

entgegen § 4 Absatz 5 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.