KerIndAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
KerIndAusbV Art. 28Fortsetzung der Berufsausbildung
Teil 6 Fortsetzungs- und Schlussvorschriften
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.