Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KerIndAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

KerIndAusbV Art. 28Fortsetzung der Berufsausbildung

Teil 6 Fortsetzungs- und Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.