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KerIndAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

KerIndAusbV Art. 10Ausbildungsberufsbild

Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Betriebliche und technische Kommunikation,

6.

Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,

7.

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,

8.

Formgebung und Veredlung,

9.

Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

10.

Trocknen und Brennen,

11.

Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,

12.

Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus Grundformen,

13.

Zeichnen und Malen,

14.

Handmalen von Schriften und Monogrammen,

15.

Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen,

16.

Ausführen von Spritztechniken,

17.

Ausführen von Buntdruckdekorationen.