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KEPFachAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

KEPFachAusbV Art. 11Übergangsregelung

In forceOfficial text

Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.