KatHiLAbkCHEG · Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen KatHiLAbkCHEG Art. 3 In forceOfficial text Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Previous · Art. 2 Contents Art. 4 · Next →