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KastrG · Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

KastrG Art. 7Strafvorschrift

In forceOfficial text

Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß 1.

die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder

2.

das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung

erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.