KartRingfV 2001 · Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
KartRingfV 2001 Art. 7Züchtungs- und Haltungsverbot
Abschnitt 1 Allgemeine Schutzbestimmungen
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.