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KartKostV · Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

KartKostV Art. 4

Erster Abschnitt Kosten der Kartellbehörden

In forceOfficial text

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.

(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 1.

die kostenerhebende Kartellbehörde,

2.

der Kostenschuldner,

3.

die kostenpflichtige Handlung,

4.

die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie

5.

wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.