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KartKostV · Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

KartKostV Art. 2

Erster Abschnitt Kosten der Kartellbehörden

In forceOfficial text

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang des Antrags oder der Anmeldung bei der zuständigen Kartellbehörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.