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KARBV · Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

KARBV Art. 7Bestandteile des Jahresberichts

Unterabschnitt 1 Jahresberichte von Sondervermögen

In forceOfficial text

Bestandteile des Jahresberichts sind: 1.

der Tätigkeitsbericht (§ 8);

2.

die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);

3.

die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);

4.

die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);

5.

die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);

6.

die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);

7.

die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);

8.

die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;

9.

der Anhang mit folgenden Angaben: a)

den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;

b) den Angaben nach § 16;

c) bei einem AIF: aa)

den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;

bb)

den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;

d) allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;

10.

die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.

Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.