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KapResV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

KapResV Art. 41Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber

Teil 6 Aufgaben der Netzbetreiber

In forceOfficial text

(1) Der Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage eines Bieters angeschlossen ist, ist verpflichtet eine Bestätigung nach § 16 Nummer 5 auszustellen. Er kann die Ausstellung nur unter Angabe eines oder mehrerer konkreter Gründe ablehnen. Als Gründe für die Ablehnung dürfen nur solche Hindernisse vorgebracht werden, die bis zum Beginn des jeweiligen Erbringungszeitraums voraussichtlich nicht beseitigt werden können. Ein die Ablehnung begründendes Hindernis im Sinne von Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn das Hindernis nur durch Netzausbau beseitigt werden kann, der über den im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Kapazitätsplanung nach § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Netzausbau hinausgeht.

(2) Entstehen nach Erteilung der Bestätigung nach § 16 Nummer 5 Hindernisse für den Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf entstehenden Energiemengen durch das Verteilernetz, muss der Verteilernetzbetreiber unverzüglich den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage und den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber informieren.