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KapMuG · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

KapMuG Art. 19Musterentscheid

Abschnitt 2 Durchführung des Musterverfahrens

In forceOfficial text

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.