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KapAusstV · Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

KapAusstV Art. 5Krankenversicherung

Abschnitt 1 Alle Versicherungssparten mit Ausnahme der Lebensversicherung

In forceOfficial text

Die Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn 1.

die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,

2.

eine Alterungsrückstellung gebildet wird,

3.

ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und

4.

nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen a)

das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie

b) eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.