KapAusstV · Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
KapAusstV Art. 19eZurückweisung von Daten
Kapitel 3 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde
(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.