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KapAusstV · Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

KapAusstV Art. 19eZurückweisung von Daten

Kapitel 3 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde

In forceOfficial text

(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.